Liebe Kundin, lieber Kunde,
zu einer optimalen Reisedurchführung tragen klare vertragliche Vereinbarungen bei, die ich mit Ihnen in Form der nachfolgenden Bestimmungen treffe. Diese Reisebedingungen ergänzen die Vorschriften der §§ 651 a bis m BGB über den Pauschalreisevertrag und die Informationspflichten für Reiseveranstalter und führen diese Vorschriften aus. Sie werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen – nachstehend "Kunde oder Reisender" – und mit, der Firma Christian Geith – nachstehend "Christian Geith" abgekürzt – zustande kommenden Reisevertrages.

1. Abschluss des Reisevertrages
1.1 Mit der Reiseanmeldung (Buchung), die mündlich, schriftlich, per Telefax, per Internet oder E–Mail erfolgen kann, bietet der Kunde Christian Geith den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung, aller ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage und dieser Reisebedingungen verbindlich an.
1.2 Der Reisevertrag kommt mit der Buchungsbestätigung von Christian Geith an den Kunden zustande. Die Buchungsbestätigung bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird eine schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung übermittelt.
1.3 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von Christian Geith vor, an das diese für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Kunde innerhalb dieser Bindungsfrist das geänderte Angebot durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung annimmt.
1.4 Der anmeldende Kunde haftet für alle Verpflichtungen von mitangemeldeten Reisenden aus dem Reisevertrag, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte schriftliche Erklärung übernommen hat.

2. Leistungsverpflichtung von Christian Geith
2.1 Die Leistungsverpflichtung von Christian Geith ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt, bzw. der Reiseausschreibung unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltenen Hinweise und Erläuterungen, soweit diese dem Kunden vorliegen.
2.2 Leistungsträger (z.B. Hotels, Fluggesellschaften) und Reisebüros sind von Christian Geith nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung von Christian Geith oder die Buchungsbestätigung hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.
2.3 Orts– und Hotelprospekte sowie Internetbeschreibungen, die nicht von Christian Geith herausgegeben werden, sind ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung für Christian Geith nicht verbindlich.
2.4 Nebenabsprachen (Änderungen, Ergänzungen), die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern sowie Sonderwünsche bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer ausdrücklichen Bestätigung von Christian Geith.

3. Anzahlung und Restzahlung
3.1 Mit Vertragsschluss ist eine Anzahlung zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird. Sie beträgt, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, 10% des Reisepreises, mindestens 90 Euro pro Person. Den Restbetrag zahlen Sie bitte vor Ort bei Ankunft.
3.2 Die Reiseunterlagen erhält der Kunde nach Erhalt der Anzahlung unverzüglich direkt von Christian Geith.

3.3 Soweit dem Kunden eine Buchungsbestätigung mit Leistungszeitraum, Bezeichnung der Reise und Preisen übermittelt wurde sowie bei Stornorechnungen, tritt 30 Tage nach Zugang dieser Bestätigung/Rechnung Zahlungsverzug auch ohne Mahnung von Christian Geith ein. Gehen Anzahlung oder Restzahlung nach Verzugseintritt und weiterer Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung nicht ein, ist Christian Geith berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten und Rücktrittskosten gemäß Ziffer 9 dieser Bedingungen zu fordern.
3.4 Leistet der Kunde Anzahlung und/oder Restzahlung trotz Fälligkeit und ohne dass ein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht besteht entsprechend den vorstehenden vereinbarten Zahlungsfristen nicht, so ist Christian Geith berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten und vom Kunden Rücktrittskosten gemäß Ziffer 9. dieser Bedingungen zu fordern.

4. Leistungsänderungen
4.1 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von Christian Geith nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
4.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
4.3 Christian Geith ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
4.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Christian Geith in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von Christian Geith über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.

5. Umbuchungen
Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Christian Geith wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
7.1 Christian Geith kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch Christian Geith muss deutlich in der konkreten Reiseausschreibung oder, bei einheitlichen Regelungen für alle Reisen oder bestimmte Arten von Reisen, in einem allgemeinen Hinweis oder einer allgemeinen Leistungsbeschreibung angegeben sein.
b) Christian Geith hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Buchungsbestätigung anzugeben oder dort auf die entsprechenden Regelungen zu verweisen.
c) Christian Geith ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt von Christian Geith später als 4 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig.
7.2. Der Kunde kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn Christian Geith in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise durch Christian Geith diesem gegenüber geltend zu machen.
7.3 Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

8. Rücktritt aus verhaltensbedingten Gründen
8.1 Christian Geith kann den Vertrag nach Reisebeginn kündigen, wenn der Reisende die Durchführung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
8.2 Die örtlichen Bevollmächtigten von Christian Geith (Agentur, Reiseleitung) sind in diesen Fällen bevollmächtigt, die Rechte von Christian Geith wahrzunehmen.
8.3 Kündigt Christian Geith, so behält er den Anspruch auf den Gesamtpreis; Christian Geith muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung erlangt, einschließlich der ihm eventuell von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge.

9. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung
9.1 Der Kunde kann bis Reisebeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber Christian Geith, die schriftlich erfolgen soll, vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich für die nachfolgenden Fristen ist der Eingang bei Christian Geith.
9.2 In jedem Fall des Rücktritts durch den Kunden stehen Christian Geith unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen folgende pauschale Entschädigungen vom Reisepreis pro Person zu:
a) bis 30 Tag vor Reisebeginn 10 %,
b) vom 29. bis 08. Tage vor Reisebeginn 25 %,
c) vom 07. bis 01. Tag vor Reisebeginn 70 %,
g) bei Rücktritt am Tage des Reiseantritts oder bei Nichtantritt 90% des Reisepreises.
Zur Vermeidung von Missverständnissen wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
9.3 Für Gruppenreisen können abweichende Bedingungen gelten, soweit diese im Einzelfall mit dem Kunden oder, in dessen Vertretung, mit dem Gruppenauftraggeber, wirksam vereinbart wurden.
9.4 Dem Kunden ist es gestattet, Christian Geith nachzuweisen, dass ihm tatsächlich keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Kunde nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.
9.5 Statt zurückzutreten, kann der Kunde bis zum Reisebeginn eine Ersatzperson stellen. Dann entfallen die Stornokosten.

10. Obliegenheiten und Kündigung des Reisenden
10.1 Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit Christian Geith dahingehend konkretisiert, dass der Reisende verpflichtet ist, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder der örtlichen Agentur von Christian Geith anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
10.2 Ist von Christian Geith keine örtliche Reiseleitung eingesetzt und nach den vertraglichen Vereinbarungen auch nicht geschuldet (siehe hierzu auch die Reiseausschreibung!), so ist der Reisende verpflichtet, Christian Geith direkt unter der nachfolgend bezeichneten Adresse, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, unverzüglich Nachricht über die Beanstandungen zu geben und um Abhilfe zu ersuchen.
10.3 Reiseleiter sind nicht berechtigt oder bevollmächtigt, vor, während oder nach der Reise Beanstandungen, bzw. Zahlungsansprüche des Kunden namens Christian Geith anzuerkennen.
10.4 Ansprüche des Kunden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.
10.5 Bei Reisegepäck sind Verlust und Beschädigungen unverzüglich den Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Dies gilt insbesondere bei Verlust von Fluggepäck. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Ohne Anzeige besteht Gefahr eines Anspruchsverlustes.
10.6 Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, Christian Geith erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn Christian Geith bzw. ihre Beauftragten (Reiseleitung, örtliche Agentur) eine ihnen vom Reisenden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von Christian Geith oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
10.7 Der Kunde ist verpflichtet, Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reiseleistungen innerhalb eines Monates nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber Christian Geith unter der unten angegebenen Anschrift erfolgen. Eine schriftliche Geltendmachung wird dringend empfohlen. Ansprüche des Kunden entfallen nur dann nicht, wenn die fristgerechte Geltendmachung von Ansprüchen unverschuldet unterbleibt.

11. Pass–, Visa–, Devisen– und Gesundheitsbestimmungen
11.1 Christian Geith informiert mit der Reiseausschreibung bzw. den Reiseinformationen über die obigen Bestimmungen, die für das jeweilige Reiseland gültig sind. Diese Informationen gelten für deutsche Staatsbürger, bei denen keine besonderen Verhältnisse gegeben sind. In der Person des Reisenden begründete persönliche Verhältnisse (z.B. Doppelstaatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit, frühere Eintragungen im Pass, Flüchtlingsausweis usw.) können dabei nicht berücksichtigt werden, soweit sie Christian Geith nicht ausdrücklich vom Kunden mitgeteilt worden sind.
11.2 Christian Geith wird den Kunden über wichtige Änderungen dieser Allgemeinen Vorschriften vor Antritt der Reise informieren.
11.3 Soweit Christian Geith seiner Hinweispflicht entsprechend der vorstehenden Bestimmungen nachkommt, ist der Reisende zur Einhaltung dieser Bestimmungen selbst verpflichtet.

12. Eigenanreise
Christian Geith vermittelt und bucht keine Flüge. Die Anreise zum angegebenen Treffpunkt bucht der Kunde eigenverantwortlich.

13. Haftung
13.1 Die vertragliche Haftung von Christian Geith, für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor–, neben– oder nachvertraglicher Pflichten) ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
a) ein Schaden des Reisenden von Christian Geith weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt oder
b) Christian Geith für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
13.2 Christian Geith haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen– und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs– und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von Christian Geith sind. Christian Geith haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis–, Aufklärungs– oder Organisationspflichten von Christian Geith ursächlich geworden ist.

14. Verjährung
14.1 Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Christian Geith oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Christian Geith beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Christian Geith oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Christian Geith beruhen.
14.2 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
14.3 Die Verjährung nach Ziffer 15.1 und 15.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag folgt, an dem die Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte.
14.4 Schweben zwischen dem Kunden und Christian Geith Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder Christian Geith die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

15. Gerichtsstand, Sonstiges
15.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und Christian Geith findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
15.2 Soweit bei Klagen des Kunden gegen Christian Geith im Ausland für die Haftung von Christian Geith dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
15.3 Der Kunde kann Christian Geith nur an dessen Sitz verklagen.
15.4 Für Klagen von Christian Geith gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von Christian Geith vereinbart.
15.5 Die vorstehenden Bestimmungen über die Rechtswahl und den Gerichtsstand gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und Christian Geith anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
15.6 Sollte eine der bestehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, behalten die übrigen Bedingungen Gültigkeit und die Wirksamkeit des Reisevertrages unberührt.

16. Reiseveranstalter
Firma Christian Geith, Dippehäuser Str. 6, 65366 Geisenheim, Tel. 06722-71910, E-Mail: chgeith@aol.com, www.reisegeith.de